(1) Wird ein Ventil in Chargen einer bestimmten Spezifikation hergestellt, so sollte eine amtliche Stelle mit der Durchführung folgender Leistungsprüfungen betraut werden: 1. Das Öffnungs- und Schließmoment des Ventils unter industriellen Druckbedingungen; 2. Die Erkennung des Strömungswiderstandskoeffizienten des Ventils unter der Bedingung der Rohrleitungswasserversorgung.
2. Das Ventil sollte vor Verlassen des Werks wie folgt geprüft werden: (1) Wenn das Ventil geöffnet ist, sollte der Ventilkörper einer Innendruckprüfung unterzogen werden, die doppelt so hoch ist wie der Betriebsdruckwert des Ventils. (2) Wenn das Ventil geschlossen ist, unterliegen beide Seiten dem 11-fachen Arbeitsdruck des Ventils. Wert, keine Leckage; Bei der metalldichten Absperrklappe ist der Leckagewert jedoch nicht höher als die entsprechenden Anforderungen.






